Gemeinsame Datenschutzbeauftragte an Schulen

Die Sicherstellung des Datenschutzes an den Schulen des Landes bildet eine wichtige Voraussetzung bei der Umsetzung der „digitalen“ Schule. Der Schulträger ist für die technische Ausstattung der Schulen mit IT-, Hard- und Software zuständig. Die Schulleitung trägt gemäß § 101 Absatz 3 Schulgesetz M-V im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verantwortung für die Verwaltung der Schule. In § 101 Absatz 5 Nummer 7 des Schulgesetzes wird explizit die „Verantwortlichkeit für die Einhaltung des Datenschutzes“ im Rahmen der Zuständigkeit der Schulleiterin / des Schulleiters für den ordnungsgemäßen Verwaltungsablauf der Schule aufgeführt. Für die Einhaltung des Datenschutzes an der Schule ist damit in erster Linie die Schulleitung verantwortlich. Nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a) Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) haben staatliche Schulen als öffentliche Stellen verpflichtend eine Datenschutzbeauftragte bzw. einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Hier bedarf es jedoch einer Unterstützung der Schulen. In Abstimmung mit dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wird die Umsetzung datenschutzrechtlicher Anforderungen an den staatlichen Schulen ab dem zweiten Schulhalbjahr 2019/2020 durch gemeinsame Datenschutzbeauftragte an Schulen wahrgenommen. Der Zweckverband Elektronische Verwaltung Mecklenburg-Vorpommern wird dafür einen Pool an gemeinsamen behördlichen Datenschutzbeauftragten anbieten. Dafür stellt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bis zu einer Million Euro jährlich zur Verfügung.